Wie man dafür sorgt, dass der Ehegatte im Erbfall schlecht abschneidet

(Von RAin Martina C. Große-Wilde, Bonn, und WP/StB Bernd O. Lamprecht, Köln (12/2002))

Das Beispiel
Fritz Flick (55 J.) ist Inhaber eines Maschinenbauunternehmens (Einzelfirma). Er hat Claudia Flick, geb. Schiffer (39 J.) in zweiter Ehe geheiratet. Bei der Heirat hatte sein Betrieb einen Verkehrswert von 1,5 Mio. € . Bei der Scheidung von seiner ersten Frau musste er 500.000 € Zugewinnausgleich zahlen, was die Liquidität seines Betriebes sehr mitnahm. In diese Lage will er kein zweites Mal kommen. Seine zweite Frau will nicht für die Schulden Ihres Mannes geradestehen müssen. Bei der Heirat vereinbaren sie deshalb durch Ehevertrag Gütertrennung.

Eine ganz normale Situation. Die Auswirkungen dieses Vertrages waren aber den Flicks wie auch vielen anderen in den Einzelheiten nicht bekannt.

Die Grundsätze
Es gibt drei Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft kommt in der Praxis kaum vor und wird deshalb nicht weiter erwähnt. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand. Trifft man bei Heirat keine besondere Regelung, dann leben die Ehegatten automatisch im diesem Güterstand. Auch hierbei behält jeder Ehegatte auch nach der Heirat sein Vermögen. Hat ein Ehegatte bei Heirat Schulden, dann ändert sich allein durch die Heirat nichts. Es bleiben auch weiterhin seine Schulden. Ist er vermögend, so ändert sich auch dies nicht. Das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, gehört auch ihm alleine. Nur das, was man zusammen erwirbt, gehört beiden. Werden Schulden gemacht, so haftet auch nur derjenige, der sie macht. Endet aber die Ehe, etwa durch Scheidung oder Tod, dann müssen die Ehegatten das, was während der Ehe erworben wurde (Zugewinn) miteinander teilen. Hierzu wird ermittelt, was jeder der Ehegatten mit in die Ehe gebracht hat (Anfangsvermögen) und was er bei der Scheidung an Vermögen hat (Endvermögen). Übersteigen die Schulden das Aktivvermögen, so wird das Anfangs- oder Endvermögen mit Null angesetzt.

Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird das, was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat. Von dem Endvermögen wird das Anfangsvermögen jeweils abgezogen. Das Ergebnis ist der Zugewinn. Die Differenz des Zugewinns beider Ehegatten wird dann hälftig geteilt. Der Ausgleich erfolgt durch eine Geldzahlung. Bei der Gütertrennung gibt es diesen Zugewinnausgleich nicht. Jeder Ehegatte behält auch bei der Scheidung, was er hat. Ausgleichsansprüche gibt es nicht. Die Gütertrennung wird oft als Zumutung empfunden, insbesondere für eine Ehefrau, die die gemeinsamen Kinder versorgt und deshalb kein eigenes Vermögen schaffen kann. Das gleiche gilt oft auch im Handwerk, wenn die Frau des Meisters im Betrieb mitarbeitet und einen erheblichen Anteil am Erfolg des Betriebes hat.

Gütertrennung hat auch Auswirkungen auf den Erbfall. Zum einen erhöht sich die gesetzliche Erbquote der Ehefrau nicht von ¼ auf ½ wie bei der Zugewinngemeinschaft, zum anderen kann der Freibetrag des § 5 ErbStG nicht in Anspruch genommen werden, der steuerrechtlich die Hälfte des Erbteils der Frau von der Steuer freistellt.

Die Folgen für die Beteiligten
Hätte sich Fritz Flick von seiner Frau scheiden lassen wollen, so ergäbe sich folgende Rechnung (zu den Zahlen des Endvermögens siehe den Fall in Teil 1):

Beteiligte

Fritz Flick

Claudia Flick

Endvermögen

3.600.000

100.000

Anfangsvermögen

1.500.000

        0

Zugewinn

2.100.000

100.000

Differenz

        2.000.000

Anspruch Claudia an Fritz:               1.000.000 

Die Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft würden unter Umständen den Ruin des Unternehmens von Fritz Flick verursachen. Keine gute Aussicht. Deshalb wollte er ja auch Gütertrennung. Für Claudia ist die Gütertrennung ein finanzieller Nachteil. Sie hätte durch eigene Vermögensbildung rechtzeitig vorsorgen müssen. Beide hatten aber nicht daran gedacht, dass auch beim Todesfall die Gütertrennung eine Rolle spielt. Zwar hatte Fritz Flick seine Frau durch ein „Berliner Testament“ bedacht. Die steuerlichen Nachteile dieser Testamentsgestaltung hatte er aber nicht bedacht. Wegen der Gütertrennung musste Claudia 293.170 € Erbschaftssteuer zahlen. (Siehe Teil 1) Bei Zugewinngemeinschaft wären nur 116.660 € angefallen.

Was man besser machen kann
Ein Ehevertrag ist für Unternehmer eine wichtige Möglichkeit, seine privaten Verpflichtungen zu ordnen. Allerdings sollte er wie ein Anzug so geschneidert werden, dass er möglichst in allen Lebenslagen passt. Dies ist auch ohne weiteres möglich. Das Spektrum der Eheverträge ist nicht auf die Vereinbarung der Gütertrennung beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat die Vereinbarung von Zwischenlösungen in allen Formen ausdrücklich gebilligt. Deshalb stellt die Vereinbarung der Gütertrennung regelmäßig nicht die optimale Gestaltung dar. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, in der etwa das Betriebsvermögen oder andere Werte aus dem Zugewinn herausgenommen oder mit bestimmten Ansätzen bewertet werden, ist eine Lösung. Gütertrennung kann auch nur für den Fall der Scheidung vereinbart werden. Es können bei Gütertrennung flankierende Maßnahmen wie der Aufbau eigenen Vermögens durch den anderen Ehegatten vereinbart werden.

Aber: Jeder Fall ist anders. Für optimierte Lösungen Ihrer Gestaltung fragen Sie uns.