Wollen Sie wirklich Ihr Unternehmen bzw. Teile davon an das Finanzamt verschenken?

(von WP/StB Harald Braschoß und RA Gunther Wagner, Niederkassel (3/2003))

Das Beispiel
Ulf B. (45 Jahre, verheiratet, gesetzlicher Güterstand) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die mit viel Erfolg die Vermarktung von Softwareprodukten vornimmt. Becker selbst ist Alleininhaber aller Rechte bezogen auf verschiedene von ihm entwickelte Softwareprodukte und seit acht Jahren Alleineigentümer eines Geschäftshauses, das er an seine GmbH zur betrieblichen Nutzung vermietet hat. Die Anschaffungskosten der Immobilie betrugen 1 Million €. Die Vermarktungsrechte an den von Ihm entwickelten Softwareprodukten hat er durch entsprechenden Vertrag auf die GmbH übertragen. Er beabsichtigt, seinen volljährigen Sohn Stefan B. an seinem Unternehmen zu beteiligen. Zu diesem Zweck überträgt er seinem Sohn Stefan im Wege vorweggenommener Erbfolge durch Schenkung 50 Prozent seiner Anteile an der GmbH. Für das Folgejahr ist eine teilweise Übertragung der Immobilie geplant. Bei der steuerlichen Veranlagung muss Ulf B. zu seiner Überraschung feststellen, dass die Finanzverwaltung unter Hinweis auf die vorhandene Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH die Versteuerung weiterer erheblicher Beträge vornehmen will, obwohl er, wie er meint, keine weiteren zu versteuernden Einnahmen hatte. Er wendet sich Hilfe suchend an seinen Berater, der bisher nur die GmbH betreut hatte. Dieser kommt nach Prüfung des Sachverhaltes zu folgenden Feststellungen:

Die Rechtslage
Aufgrund der sachlichen (Nutzungsüberlassung) und personellen Verflechtung (Ulf B. beherrscht sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen) liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelunternehmung des Ulf B. gehören neben dessen GmbH-Anteilen und den Rechten an der Software auch die an die GmbH vermietete Immobilie. Die Vermietung des Geschäftshauses ist keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung. Das Besitzunternehmen ist deshalb ein Gewerbebetrieb. Die Beteiligung seines Sohnes an der GmbH führt zur teilweisen Beendigung dieses Gewerbebetriebes und ist wie eine Entnahme in das Privatvermögen zu behandeln. Die stillen Reserven des Anlagevermögens sind daher in Höhe von 50 Prozent aufzudecken. Allein bezogen auf die Immobilie muss U.B. deshalb einen Betrag von ca. 300.000 € zusätzlich versteuern. Ulf B. hatte pro Jahr insoweit in der Vergangenheit fünf von Hundert abgeschrieben. Der Buchwert der Immobilie betrug deshalb 600.000 €. Der Verkehrswert im Veranlagungsjahr beträgt 1.200.000 €. Daraus folgt, dass stille Reserven in Höhe von 300.000 € aufzudecken sind.

Dies ist ein für Ulf B. nahezu unfassbares Ergebnis. Auf die steuerlichen Auswirkungen bezogen auf das Anlagevermögen der Einzelunternehmung im übrigen wird in einem weiteren Flyer eingegangen.

Was man besser machen kann
Eine Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens der Einzelunternehmung kann man durch schrittweises Vorgehen vermeiden:
Im ersten Schritt bringt Ulf B. sein Besitzunternehmen (einschließlich des Geschäftsgebäudes) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine zu diesem Zweck neu gegründete gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ein. Sein Sohn Stefan beteiligt sich mit einer weiteren Kommanditeinlage als Minderheitsgesellschafter an dieser Gesellschaft. Die gewerbliche Prägung der KG kann ohne weiteres sichergestellt werden. Im Gesellschaftervertrag der KG ist zu regeln, dass nur die persönliche haftende GmbH zur Geschäftsleitung befugt ist.

Im zweitem Schritt (etwa ein Jahr später) kann Ulf B. die vorgesehene Anteilsübertragung von Geschäftsanteilen in der Weise vornehmen, dass er Stefan B. von seinen Kommanditanteilen wertmäßig diejenigen Anteile schenkweise überträgt, die wirtschaftlich dem Wert der Anteile an der GmbH entsprechen. Hierbei ist auf die Freibeträge zu achten, die bei der Prüfung, ob Schenkungssteuer anfällt, zu berücksichtigen sind. Die Aufdeckung stiller Reserven wird vermieden. Das Fazit Das Beispiel zeigt, dass die Rechtsform eines Unternehmens auch im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolgeregelung von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Eine nicht geregelte Unternehmensnachfolge führt im Einzelfall erst recht zu ungeahnten Problemen für Ihre Rechtsnachfolger. Auch in jungen Jahren sollten Sie sich bereits mit Ihrer Unternehmensnachfolge befassen und sachkundigen Rat einholen.

Auch hier gilt: Jeder Fall ist anders. Für nahezu jede Fallgestaltung sind optimierte Lösungen möglich. Sprechen sie Ihren Berater an. Er wird Ihnen weiterhelfen.