Lassen Sie es lieber knallen oder haben Sie Ehepartner und Kinder richtig abgesichert?
(Von RA Franz M. Große-Wilde, Bonn, und StB Albrecht Schmadtke, Bonn (3/2003))
Das Beispiel
Maximilian F. (35 J.) ist ein erfolgreicher Werbeprofi. Er ist Alleininhaber einer gut gehenden Werbeagentur mit langjährigen Kunden und interessanten Budgets. Weil er bei der Wahl seiner Mitarbeiter immer ein gutes Händchen bewiesen hat, muss er sich nicht mehr um das Tagesgeschäft kümmern, sondern kann sich der Betreuung der Kunden und der weiteren Akquise widmen. Zusammen mit seiner Frau Jenny (33 J.) hat er drei Kinder (8, 6 und 2 J., um die sich seine Frau ausschließlich kümmert. Den Betrieb kennt seine Frau praktisch ausschließlich durch die jährliche stattfindende Weihnachtsfeier. Bereits vor fünf Jahren hat er für sich und seine Familie eine großzügige Villa in bester Wohnlage (Verkehrswert 1 Mio. €) erwerben können. Ansonsten besteht sein wesentliches Vermögen aus seinem Unternehmen. Als begeisterter Flieger nutzt er regelmäßig eine Cessna, um seine über ganz Deutschland verstreuten Kunden aufzusuchen.
Auf dem Rückflug von einem Meeting mit Kunden kommt er bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Ein Testament hatte er bis dahin nicht gemacht, aber immerhin war er freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft und hatte außerdem zu Gunsten seiner Frau eine Lebensversicherung über 250.000 € abgeschlossen. Drei Monate nach der Beerdigung meldet sich ein wichtiger Mitarbeiter des Unternehmens bei Jenny F. Er hat ein interessantes Angebot der Konkurrenz bekommen und will wissen, wie es mit dem Unternehmen weitergeht. Die Kunden vermissen die regelmäßige Betreuung durch den Inhaber und drohen abzuwandern. Die Umsätze der Agentur gehen zurück. Gleichzeitig erhält sie ein Schreiben der Hausbank, über die sowohl die Unternehmensfinanzierung wie auch die Finanzierung des Privathauses läuft, in der sich die Bank nach dem Stand der Dinge erkundigt. Obwohl Jenny F. mit dem Betrieb bisher nichts zutun hatte, und sie eigentlich vom Tod ihres Mannes immer noch geschockt ist, klingeln bei ihr alle Alarmglocken.
Die Folgen für die Beteiligten
Mit dem Geld aus der Lebensversicherung konnte Jenny F. zum einen die noch auf dem Einfamilienhaus liegenden Schulden (ca. 500.000 €) auf 300.000 € zurückführen, außerdem hat sie eine gewisse Sicherheitsreserve von 50.000 €. Die von ihrem Mann relativ hoch vereinbarten Tilgungen für das Einfamilienhaus führen aber zu einer laufenden Belastung von rund 2.000 € monatlich. Hinzu kommen die laufenden Kosten für das Haus, die nochmals rund 1.000 € ausmachen. Weil der Unfall auf einer Dienstreise passierte erhält Jenny F. von der Berufsgenossenschaft eine Witwenrente in Höhe von 2.240 € und jedes ihrer Kinder eine Halbwaisenrente von 1.120 €. Die Halbwaisenrente wird allerdings nur bis zum 18. Lebensjahr der Kinder bezahlt, bei Berufsausbildung auch bis zum 27. Lebensjahr. Angenehm ist, dass, auch wenn die Beiträge für Berufsgenossenschaft jeweils über den Betrieb gezahlt und als Betriebsausgabe abgesetzt wurden, die Einnahmen aus der Rente nicht mehr zu versteuern sind. Wenn auch – solange die Kinder im Hause wohnen – die Einnahmen nicht unerheblich sind, so lässt sich damit der bisherige Lebensstandard der Familie in keinem Falle halten. Wäre es ein privater Unfall gewesen, würde die Berufsgenossenschaft nichts zahlen und Jenny F. ausschließlich auf die laufenden betrieblichen Einnahmen angewiesen. Kritisch kann es werden, wenn die Kinder volljährig werden und ihren Anteil am Erbe verlangen. Da ein Testament nicht besteht, sind die Kinder ja mit ihrem gesetzlichen Erbteil an allem (Haus und Firma) mit 1/6 beteiligt. (Siehe hierzu auch Unternehmensnachfolge und Erbrecht Teil 1) Kritisch wird es im Betrieb sehr schnell. Jenny F. ist auf die Betriebsleitung völlig unvorbereitet. Sie kennt weder die Betriebsabläufe noch die Kunden des Unternehmens. Die Mitarbeiter ihres Mannes kennt sie bestenfalls von seltenen Abendessen, ja sie weiß nicht einmal die Schließfachkombination für den Safe im Büro ihres Mannes. Für die Bankkonten hat sie keine Unterschriftsbefugnisse, der Erbschein lässt auf sich warten. Größere Entscheidungen im Unternehmen sind schwierig, weil sie ja auch für ihre Kinder mitentscheiden muss.
Was man besser machen kann
Ein gravierender Fehler besteht bereits darin, dass ein Testament nicht existiert. Natürlich rechnet niemand ernsthaft damit, dass er bereits mit 35 Jahren durch ein Unfall ums Leben kommt. Dennoch kann dies täglich geschehen, so dass Vorsorge nötig ist. Jeder, der Familie hat oder der Inhaber eines Unternehmens ist, muss vorsorgen. Genauso wichtig, aber noch schwieriger ist es, die notwendigen Maßnahmen für einen solchen Fall auch praktisch umzusetzen. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Ehefrau (oder den potenziellen Unternehmensnachfolger) rechtzeitig, das heißt sofort, über die Grundzüge des Unternehmens unterrichten. Eine regelmäßige und fortlaufende Information über das Unternehmen ist deshalb von größter Wichtigkeit. Hierzu gehört auch, auf vertrauenswürdige Berater der Familie und des Unternehmens hinzuweisen, die im Falle des Falles der Ehefrau zur Seite stehen können.
Optimal ist es, wenn die wichtigsten Informationen und Empfehlungen für die weitere Unternehmensführung schriftlich, etwa in einem Brief oder in einer „Arbeitsanweisung“, festgehalten werden. Eine solche Information muss natürlich regelmäßig aktualisiert werden, weil sich die Verhältnisse ständig ändern. Hier können auch zukünftige Unternehmensentwicklungen, die bereits geplant sind, festgehalten werden. Solche Maßnahmen stellen, nebenbei bemerkt, auch eine sehr gute Möglichkeit der Selbstkontrolle dar. Schließlich sollte für Ihre Familie auch eine kurz- und langfristige Absicherung in finanzieller Hinsicht erfolgen. Dies lässt sich etwa durch Versicherungen oder Vermögenszuwendungen – soweit möglich – lösen. Für Ihre Kinder ist die wichtigste Vorsorgemaßnahme eine gute Ausbildung, für die ggf. auch Geld bereit stehen sollte. Diese Hinweise gelten um so mehr, je älter man wird.
Aber: Jeder Fall ist anders. Vergessen Sie nicht, alle Lösungen auch unter steuerrechtlichen Aspekten zu betrachten. Für optimierte Lösungen Ihrer Gestaltung fragen Sie uns.