Satzung der RatWerk e.V.
Stand nach der Gründungsversammlung vom 9.4.2003
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt. Der Verein trägt den Namen
"RatWerk e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Bonn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist
a. die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung
- auf dem Gebiet des Steuer-, Erb-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrechts sowie anderer Rechtsgebiete, die mit der Beratung von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Zusammenhang stehen
- auf dem Gebiet der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.
b. die Förderung der Interessen der Mitglieder auf rechtlichem, steuerlichem und wirtschaftlichem Gebiet.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Seminare, öffentliche Veranstaltungen und Fachpublikationen
b. Durchführungen von öffentlichen Fachtagungen, Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen
c. Durchsetzung der Interessen der Mitglieder.
3. Als Selbsthilfeorganisation soll der Verein die Mitglieder praxisnah informieren und beraten. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander soll gefördert werden.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen aus Mitteln des Vereins ungerechtfertigt begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt oder in vergleichbaren – ausländischen - Berufen zugelassen sind. Ordentliche Mitglieder können auch andere Personen sein, die als Berater über eine entsprechend qualifizierte Ausbildung verfügen, durch langjährige praktische Tätigkeit Ihre Qualifikation verdeutlichen oder wegen Ihrer Tätigkeit für den Verein von besonderem Interesse sind.
- Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, nach Anhörung der Mitglieder. Widerspricht ein ordentliches Mitglied des Vereins der Aufnahme innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntmachung des Antrags, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins unwiderruflich an.
- Ordentliche Mitglieder können auch Zusammenschlüsse von Personen im Sinne von § 3, Ziffer 1, a. sein.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck durch Zuwendungen oder in anderer Weise besonders fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes, Verlust oder Entziehung der beruflichen Zulassung, Auflösung des Vereins, Löschung im Vereinsregister sowie durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. Oktober eines Jahres zugehen. Nach dem Austritt hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages im Jahr des Austritts oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 8 dieser Satzung.
§ 4 Beiträge
1.Von den Mitgliedern werden jährlich zu zahlende Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die beabsichtigte Änderung von Mitgliedsbeiträgen ist den Mitgliedern durch den Vorstand rechtzeitig, spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, bekannt zu geben. Eine Änderung von Mitgliedsbeiträgen ist jeweils für das auf die Mitgliederversammlung folgende Kalenderjahr möglich, mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder auch für das laufende Kalenderjahr.
2. Soweit dem Verein Mitglieder angehören, die nicht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Berater angehören, können Jahresbeiträge in anderer Höhe festgesetzt werden. Dies gilt auch für solche Mitglieder, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für die Aufnahme neuer Mitglieder einen Aufnahmebeitrag festzusetzen.
4. Ein Mitglied, das länger als zwei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich mit angemessener Zahlungsfrist an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt innerhalb der Frist keine Zahlung, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Art und Umfang der Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fallen, regelt der Vorstand. Dies gilt auch bei Bestellung eines Geschäftsführers als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung erfolgt spätestens 1 Monat vorher. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit Begründung beim Vorstand eingegangen sein. Die endgültige Tagesordnung mit allen fristgemäß eingegangenen Anträgen erfolgt durch den Vorstand als Tagungsvorlage. Maßgeblich für die Fristwahrung durch den Vorstand ist nicht der Zugang der Einladung bei dem einzelnen Mitglied, sondern die Versendung durch den Vorstand innerhalb der maßgeblichen Frist.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. Satzungsänderungen
b. die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
c. die Wahl des Rechnungsprüfers
d. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern bei Widerspruch
e. die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
f. die Entscheidung über Tagesordnungsanträge
g. der Beschluss über die Auflösung des Vereins
h. der Beschluss über Aufwandsentschädigungen von Vorstand und Beirat.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte - ordentliche oder außerordentliche - Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung trifft. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Ausübung der Stimmrechte ist mit schriftlicher Vollmacht, die in der Sitzung dem Vorstand vorliegen muss, übertragbar. Zur Vertretung sind nur andere Mitglieder oder deren Gesellschafter berechtigt. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall oder generell auch andere Personen zur Vertretung zulassen.
6. Ist eine Personengesellschaft Mitglied, so wird vermutet, dass jeder Ihrer Gesellschafter zur Stimmabgabe für das Mitglied bevollmächtigt ist. Sind mehrere Gesellschafter für ein Mitglied anwesend, so müssen sie sich auf eine Stimme verständigen. Erfolgt dies nicht, so wird die Stimme als nicht abgegeben gewertet.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Diese Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
5. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Im Vorstand kann jeweils nur ein Mitglied einer Kanzlei vertreten sein. Dies gilt auch für überörtliche Kanzleien mit mehreren Standorten. Entscheidend ist jeweils der Außenauftritt der Kanzlei (Briefkopf).
§ 8 Vergütung des Vorstand
1. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, soweit ihre Tätigkeit über die üblichen mitgliedschaftlichen Aktivitäten hinausgeht. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, die gesonderte Erstattung von Reisekosten und Auslagen festzusetzen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstleistungsverträge mit Mitgliedern abzuschließen, sofern hieran ein besonderes Interesse des Vereins besteht. Die Mitgliederversammlung ist sowohl über den Abschluss solcher Verträge als auch über den Inhalt zu informieren.
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der vom Tage der Wahl an gerechnet für drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre im Amt bleibt. Danach ist eine einmalige Wiederwahl für die Dauer von drei Jahren zulässig. Nach spätestens zwei Amtsperioden scheidet der Rechnungsprüfer aus seinem Amt aus und es ist ein anderes Vereinsmitglied zum Rechnungsprüfer zu wählen. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem zu prüfenden Organ angehören.
2. Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kenntnisse und Umstände, die ihm während seiner Prüftätigkeit bekannt werden, dürfen nur und ausschließlich für die Erstellung des Prüfungsberichts zur Vorlage in der Mitgliederversammlung verwandt werden.
3. Der Prüfungsbericht ist schriftlich zu erstellen und dem Vorstand auszuhändigen. Der Prüfungsbericht hat Angaben über Art und Umfang der Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Prüfungsumfang durch den Rechnungsprüfer unterliegen sämtliche für den Jahresabschluss des Vereins und den Rechenschaftsbericht erforderlichen Unterlagen einschließlich der vorhandenen Geschäftsbücher sowie der Kassen- und Vermögensbestände.
§ 10 Mitteilungen des Vereins
1. Die Mitteilungen des Vereins dürfen, soweit nicht durch die Satzung ausdrücklich Schriftlichkeit oder eine besondere Form vorgesehen ist, auch per e-mail den Vereinsmitgliedern übermittelt werden. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, eine e-mail Adresse zu unterhalten, diese laufend abzufragen und die jeweils aktuelle e-mail-Adresse dem Vorstand mitzuteilen.
2. Schriftliche Miteilungen gelten als bewirkt, wenn sie an die letzte dem Vorstand durch das Mitglied bekanntgegebene Adresse abgesandt wurden, unabhängig davon, ob die Mitteilung den Empfänger erreicht. Sollte ein Vereinsorgan bestehen, so reicht die Veröffentlichung im Vereinsorgan aus.
§ 11 Liquidation des Vereins
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren, und zwar in dem in § 7 näher bezeichneten Vertretungsverhältnis.
Niederkassel, den 9. 4. 2003
Ulrike Nootz, Anita Lehmacher, Harald Braschoß, Albrecht Schmadke,
Gisela Eichler, Martina Große-Wilde, Franz Große-Wilde, Gunther Wagner